Reh von Hund angegriffen und schwer verletzt.
      Während einer Gewässerschutzaktion am Donauufer erreichte uns am frühen Vormittag des 27.11. um 9:20 Uhr die Verständigung seitens eines Mitgliedes der Hainburger Jagdgesellschaft über ein unmittelbar zuvor gerissenes Reh im Gemeindegebiet von Hainburg/Donau. Zur detaillierten Erörterung des Sachverhaltes, insbesondere auch deshalb, weil zumindest ein weiteres solch tragisches Ereignis innerhalb der letzten sechs Monate stattfand, wurde ein sofortiges Treffen am Stützpunkt der Jagdgesellschaft vereinbart; die Gewässerschutzaktion frühzeitig beendet.
      Laut Angaben und Schilderungen unterschiedlicher Zeugen und Beteiligter kann wie folgt berichtet werden: Durch eine Spaziergängerin wurde im unteren Bereich des Braunsberges (Hagenweg – Oberer Braunsbergweg) beobachtet, wie ein großer, brauner Hund ein Reh gejagt und verletzt hat. Der Hund soll „stehende Ohren“ haben. Es erfolgte die sofortige Alarmierung des Tierarztes Mag. Christian Hofmann, der Tierklinik Hainburg sowie eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft. Aufgrund der Angaben, daß der Hund einen etwas verwahrlosten Eindruck gemacht haben soll, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um ein Tier handelt, das ausgesetzt wurde. Trotz Vergleichsbilder war es der Zeugin leider nicht möglich die Hunderasse zu identifizieren.
      Die Verletzungen des Rehs waren derart massiv, eine Vorderextremität war teilweise abgetrennt, daß es an Ort und Stelle eingeschläfert wurde. Nach Begutachtung und Dokumentation seiner Verletzungen mußte es dann via TK-Sammelstelle entsorgt werden.
      Die Jagdgesellschaft hat Anzeige gegen unbekannten Täter (ggf den Hundehalter oder die Hundehalterin) bei der Polizeiinspektion Hainburg erstattet. Diese hat Ermittlungen wegen des Verdachts des Eingriffs in fremdes Jagdrecht gemäß §137 StGB¹ aufgenommen. Zweckdienliche Hinweise richten sie bitte an die Polizei Hainburg unter Tel.: 059-133 3324-100 oder per e-Mail an PI-N-Hainburg@Polizei.gv.at.
      Nachdem die Bergung herrenloser Tiere in den Aufgabenbereich der NÖ Umweltwacht fällt, wir aber auch das Feldschutzorgan der Stadt Hainburg stellen, was u.a. auch für den Schutz der Weidetiere zuständig ist, wird bei einschlägiger Wahrnehmung um Mitteilung (Tel.: 06888-629456) ersucht. Unsere Zielsetzung ist das Einfangen und die mögliche Identifizierung (Auslesen des Chips sofern vorhanden) und erforderlichenfalls der Transfer ins Tierheim Bruck/Leitha.
      Zweckdienlich erscheinen uns in diesem Zusammenhang die Hinweise auf folgende Bestimmungen (Auszüge) des NÖ Jagdgesetzes LGBl 6500-19:
      § 64 Jagdschutz
      (2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z. 1 sowie der ersten beiden Worte der Z. 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis:
      Z.2 wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
      §94 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten
      (1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
      Eine umfassende Darlegung der Rechtsnormen zum Thema „Führen von Hunden“ & „Leinenzwang – wo ja wo nicht “ steht derzeit unter Bearbeitung.
      § 137 StGB Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
      Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

     Wildernde Hunde in Deutschland, Österreich und der Schweiz.