Gemeinsam gegen wildernde Hunde. 07.12.2014
      Im Frühjahr 2014 kam es in den Revieren des Hegerings Sundern (Hochsauerlandkreis) zu einer fatalen Häufung von freilaufenden Hunden gerissener Rehe. Nach 17 Fällen (!) gingen die Sauerländer Jäger in die Offensive.
     Nachdem ab April die Meldungen gerissener Ricke und Kitze in Sundern nicht abriss, machten sich unter den Jägern im Sauerland Frust und Unmut breit. Der Erfolg einer klassischen Mitteilung der Jäger bei der örtlichen Presse war gleich null – die traurige Serie ging weiter. In seiner Not wandte sich der Hegering schließlich direkt an die zuständigen Polizeibehörden … und rannte dort offene Türen ein.
     Ende Mai veröffentlichte die Polizei eine eigene Pressemitteilung (s. unten), die in kürzester Zeit von fast allen Tageszeitungen und dem Lokalradio aufgegriffen wurde.
     Und dieses Mal auch mit dem gewünschten Erfolg – es kam nicht nur zu einer lebhaften Leserbrief-Diskussion (deren Tenor die Position der Jäger eindeutig unterstrich), sondern danach wurde kein einziger Fall eines gerissenen Rehes mehr bekannt.
     Die Sunderner Jäger danken der Polizei und den Behörden im Hochsauerlandkreis für diese Zusammenarbeit – zum Wohle des Wildes.

     Freilaufende Hunde
     Leider passiert es immer wieder: Freilaufende, unkontrollierte Hunde sind im Wald und auf Wiesen unterwegs. Ohne Einwirkungsmöglichkeit von Frauchen oder Herrchen stöbern sie Wild auf, hetzen diese Tiere oder reißen sie im Extremfall. Spaziergänger werden belästigt oder verängstigt, wissen sie ja nicht, wie der Hund, der auf sie zukommt, reagiert. Dies erzeugt Ängste, die der Hundebesitzer in der Regel nicht nachvollziehen kann, aber trotzdem respektieren und entsprechend berücksichtigen sollte und muss. So wurden im Hegering Sundern binnen kurzer Zeit 17 gerissene Rehe gezählt. Zu derartigen Fällen kommt es leider nicht nur in Sundern, sondern im gesamten Kreisgebiet.
     Dabei ist die Rechtslage eindeutig geregelt. An verkehrsarmen Orten dürfen gutartige Hunde außerhalb der bebauten Ortsteile unangeleint in der Nähe der Begleitperson umherlaufen, wenn ständig gewährleistet ist, dass die Aufsichtspflichten erfüllt werden können. Wenn sich Personen oder Tiere nähern, sind Hunde rechtzeitig anzuleinen.
     In gesondert ausgewiesenen Schutzzonen wie Kinderspielplätzen, Parkanlagen, umfriedeten Grünanlagen oder entsprechend bekannt gegebenen Landschafts- und Naturschutzgebieten gilt permanente Leinenpflicht.
     Im Wald in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde nur auf Gehwegen unangeleint sein – aber nur, wenn der Hund jederzeit unter der Kontrolle von Herrchen oder Frauchen steht. Im Klartext bedeutet dies, dass der vierbeinige Liebling immer in Ruf- und Sichtweise bleibt und den Kommandos der Aufsichtsperson auch sofort folgen muss. Hört der Hund nicht auf seinen Führer, spielt die Entfernung zwischen beiden nur eine sehr untergeordnete Rolle.
     „Gefährliche Hunde“ im Sinne des Landes hundegesetzes NRW sind von diesen Regeln ausgenommen. Sie müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums permanent angeleint sein und einen bisshemmenden Maulkorb tragen.
     Die Folgen für den Hundebesitzer können vielfältig sein. Läuft ein Hund unbeaufsichtigt im Wald oder auf Feldern herum, stöbert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tiere, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesjagdgesetz vor. Hier wird durch die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Im Wiederholungsfall oder wenn der Hundeführer mit Vorsatz handelt, kann es sich sogar um eine Straftat handeln. Für solche Fälle sieht der § 292 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Werden Wildtiere verletzt oder gar getötet, ergibt sich eine Schaden ersatzpflicht für den Besitzer des Hundes gegenüber dem Jagdpächter. Diese Summen können schnell ein vierstelliges Ausmaß erreichen. Außerdem kann der Jagdpächter eine Unterlassungsklage gegen den uneinsichtigen Hundebesitzer anstrengen. Als Ultima Ratio regelt das Bundesjagdgesetz auch die Möglichkeit, einen wildernden Hund zu töten.
     Darüber hinaus kann der Hund nach einem derartigen Vorfall als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft werden, wodurch sich für den Halter, aber auch für den Hund, diverse Einschränkungen ergeben.
     Bevor man seinen Hund auf einer Wiese, Weide oder einem Acker laufen lässt, sollte man zunächst mit dem Eigentümer abklären, ob dies problemlos möglich ist. Soll zum Beispiel eine Wiese gemäht werden und der Schnitt als Futter Verwendung finden, kann darin enthaltener Hundekot negative Auswirkungen auf die Futterqualität und die Gesundheit der Tiere haben, an die der Schnitt verfüttert wird. Außerdem liegen junge Kitze gerne im hohen Gras der Wiesen, sodass ein freilaufender Hund in der aktuellen Jahreszeit für den Nachwuchs eine besondere Bedrohung darstellen kann.
     All dies kann aber weder im Interesse der Hundebesitzer, der Jagdpächter, der Landwirte noch der Spaziergänger sein. Gegenseitige Rücksicht und die Beachtung der geltenden Regeln ermöglicht allen Beteiligten ein harmonisches Miteinander. So können Mensch und Tier die Natur gemeinsam genießen.
     Die Untere Jagdbehörde und Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises sowie das Ordnungsamt der Stadt Sundern appellieren an alle Hundebesitzer und Hundeführer, sich in der freien Natur entsprechend zu verhalten. Denn Tierschutz endet nicht beim eigenen Vierbeiner, und Antworten wie „Der will doch nur spielen“ nehmen niemandem die Angst vor einem fremden, freilaufenden Hund.
     Rückfragen von Jägern mit ähnlichen Problemen beantwortet gern die Obfrau für Öffentlichkeitsarbeit des HR Sundern:
     A. Korte, Tel. 01 60/1 56 77 72
     E-Mail: a.korte@hegering-sundern.de

     Wildernde Hunde in Deutschland, Österreich und der Schweiz.